Die Reform der Maklerprovision
Wird ein Makler als Dienstleister für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages tätig, erhält er nach erfolgreichem Abschluss des Hauptvertrages eine Maklercourtage. Wer die Provision beim Kauf einer Immobilie entrichtet, war bis Ende 2020 noch unterschiedlich geregelt: Es gab die Verkäuferprovision, auch Innencourtage genannt, die vom Verkäufer getragen wurde und die Käuferprovision, auch unter Außencourtage bekannt, die vom Käufer getragen wurde. In einigen Bundesländern war es bereits vor der Gesetzesänderung üblich, dass die Provision zwischen Eigentümer und Käufer geteilt wird, also sowohl eine Käufer- als auch eine Verkäufercourtage erhoben wird. Auch die Höhe der Provision ist beim Immobilienkauf regional unterschiedlich, daher kann immer nur von einer in der Region üblichen Provision gesprochen werden. Die Höhe betrug im Regelfall zwischen 3% bis 6% der Kaufpreissumme zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Diese Handhabe hat sich durch die Reform der Maklerprovision im Dezember 2020 verändert.
Was ändert sich durch das neue Gesetz?
Ist der Makler für beide Parteien (Käufer und Verkäufer) tätig und schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag, was dem Regelfall entspricht, teilen sich seit Inkrafttreten des Gesetzes beide Parteien die Maklercourtage zu gleichen Teilen.
In Ausnahmefällen kann es sein, dass der Makler ausschließlich für eine Partei tätig ist. Dann ist diese allein courtagepflichtig, hat aber die Möglichkeit, mit der anderen Partei eine Erstattung der Courtage von dieser zu vereinbaren. Die Erstattung der Provision darf jedoch 50% der Provision nicht überschreiten. Der Auftraggeber des Maklers zahlt in diesem Fall also mindestens die Hälfte der Courtage.
Außerdem gilt für Maklerverträge seit Inkrafttreten des Gesetzes das Textformerfordernis. Vorher war der Abschluss eines Maklervertrages auch durch konkludentes Handeln, also eine durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung, möglich.
Für wen gilt dieses Gesetz?
Das Gesetz gilt, sofern der Makler ein Unternehmer und der Käufer eine natürliche Person ist. Außerdem trifft es für Wohnungen und Einfamilienhäuser zu. Dazu zählen beispielsweise auch Doppelhaushälften oder Reihenhäuser.
Wann ist das Gesetz in Kraft getreten?
Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser wurde am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist nach Ablauf einer sechs monatigen Übergangsfrist am 23.12.2020 in Kraft getreten.
Was ist der Hintergrund der Gesetzesänderung?
In fünf Bundesländern war vorher eine reine Käufercourtage üblich. Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Gesetz die Kaufnebenkosten beschränken und eine gerechte Verteilung der Maklerkosten bundeseinheitlich vorschreiben.
Was bedeutet das für Sie?
Seit dem 23.12.2020 werden Sie bei DAHLER & COMPANY im Regelfall sowohl als Verkäufer als auch als Käufer eine Maklercourtage in Höhe von 3,57% inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlen.
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