Logo Dahler

Deutschland

Was erwartet mich in einer Eigentümergemeinschaft?

Eigentuemergemeinschaft

Meine Wohnung gehört (fast nur) mir: Bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung gelten für Sie als Teil einer Eigentümergemeinschaft bestimmte gesetzliche Regelungen

Als Eigentümer einer Immobilie gibt es zwei Möglichkeiten – entweder Sie besitzen diese alleine oder in Gemeinschaft mit anderen. Das bedeutet, dass Sie bei dem Kauf einer Eigentumswohnung Teil einer Eigentümergemeinschaft werden, durch die Sie mit Ihrer Wohnung sowohl Miteigentum als auch Sondereigentum erwerben. Die daraus entstehenden Rechte und Pflichten sind unter anderem im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.

Was ist der Unterschied zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum?

Alles, was nur Ihnen als Eigentümer dient, gilt laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als Sondereigentum. Dazu gehören beispielsweise Boden- und Wandbeläge, Innentüren oder auch nichttragende Wände. Davon zu unterscheiden ist das Gemeinschaftseigentum. Dieses inkludiert alles, was nicht Sondereigentum ist, sprich Treppenhäuser und Aufzüge, Dächer, Heizungsanlagen, Fenster, etc.

Wieso wird zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden?

Die klare Aufteilung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum dient insbesondere der Aufteilung von Kosten zwischen den Eigentümern für Sanierungen, Modernisierungen, Instandhaltung und Reparaturen. So können entstandene Rechnungen für eine Dachreparatur als Instandhaltungsmaßnahme auf alle Eigentümer aufgeteilt werden, wohingegen das Streichen von Wänden nur vom Wohnungseigentümer getragen werden muss.

Wie werden Miteigentumsanteile berechnet?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Miteigentumsanteile zu berechnen, die definieren, mit welchem Anteil sich ein Eigentümer an Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen beteiligen muss. Bei der Berechnung kann die Wohnungsgröße berücksichtig werden sowie weitere Faktoren, die für eine unterschiedliche Kostenzuordnung verantwortlich sind, zum Beispiel in welchem Geschoss die jeweilige Wohnung liegt, was mit einer unterschiedlichen Nutzung der Liftanlagen verbunden ist. Grundsätzlich sieht das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Solidaritätsprinzip vor, das eine wechselseitige Unterstützung der Eigentümer als Grundsatz hat. Das bedeutet, dass auch Eigentümer von Erdgeschosswohnungen die Kosten für eine Aufzuganlage anteilig ihrer Miteigentumsanteile mittragen müssen, auch wenn sie diese nicht oder nur unregelmäßig benutzen.

Der Miteigentumsanteil spielt auch bei der Eigentümerversammlung eine Rolle. Beschlüsse können nur dann getroffen werden, wenn mindestens 50% der Miteigentumsanteile durch anwesende Eigentümer vertreten sind.

Wer verwaltet das Gemeinschaftseigentum?

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) hat dafür einen Hausverwalter zwingend vorgesehen. Dieser wird mehrheitlich von den Eigentümern gewählt und kümmert sich um alle Belange der Eigentümergemeinschaft. Dazu gehören unter anderem die Organisation der Instandhaltung oder auch die Abrechnung der Ausgaben und des Verbrauchs. Außerdem werden während der Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan, die meist von der Verwaltung vorgelegt werden, beschlossen. Aus der Aufstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben und der Instandhaltungsrücklage errechnet sich das monatliche Hausgeld, das jeder Eigentümer bezahlen muss.