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Deutschland

Was bedeutet die Datenschutzverordnung für Verkäufer und Vermieter?

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Seit 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung soll dafür sorgen, dass die Privatsphäre von Menschen besser geschützt wird. 

Auch private Vermieter und Verkäufer müssen einiges beachten

Wer seine Wohnung vermietet oder verkauft, sammelt und speichert Daten wie Namen, Kontaktdaten sowie weitere zulässige Angaben schon von Interessenten. Daher gilt das DSVG auch für Vermieter und Verkäufer. Kommt ein Miet- bzw. Kaufvertrag nicht zustande, müssen sämtliche Daten unverzüglich gelöscht werden. Sollte ein Vertrag abgeschlossen werden, dürfen nur Daten von dem Mieter bzw. Käufer gespeichert werden, die für die Abwicklung des Mietverhältnisses tatsächlich von Gebrauch sind. Grundsätzlich gilt bei der Datenerfassung das Prinzip „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“. Im Gesetzestext heißt das Datensparsamkeit beziehungsweise Datenminimierung. Es sollen also nur jene Daten erhoben werden, die tatsächlich relevant und zweckgebunden sind. In der Praxis bedeutet das: Für Vermieter reicht es zum Beispiel aus, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ihrer Mieter zu erfassen – die Religion des Mieters ist für das Mietverhältnis nicht relevant.

Über die Unterlagen hinaus, die der Mieter bereits als Interessent übergeben hat, sind weitere Angaben wie z.B. Daten aus dem Personalausweis, eine Bonitäts-Auskunft, die Bankverbindung und die Einverständniserklärung für ein SEPA-Lastschriftmandat zulässig. Bei Kündigung des Mietverhältnisses müssen die Daten gelöscht werden, sobald das Mietverhältnis beendet und vollständig abgewickelt ist. Das ist für viele Daten der Fall, wenn die Kaution zurückgezahlt und die letzten Nebenkosten abgerechnet sind. 

Wohnungsunternehmen sind zudem von der neuen DSGVO betroffen

Wohnungsunternehmen sind wahre Datensammler: Sie bekommen von ihren Mietern und von Wohnungsinteressenten jede Menge personenbezogener Informationen zur Verfügung gestellt, aber auch von Handwerkern, Zulieferern oder den eigenen Mitarbeitern. Bei der neuen Datenschutzgrundverordnung geht es um alltägliche Situationen, die jeder Immobilienverwalter kennt. Ein Beispiel: Der Mieter meldet dem Verwaltungsunternehmen seiner Wohnung einen Schaden. Damit das Problem behoben werden kann, beauftragt der Verwalter ein Handwerksunternehmen - und gibt die Kontaktdaten des Mieters weiter. Schließlich ist es ja einfacher, wenn der Handwerker direkt einen Termin mit dem Bewohner der Wohnung vereinbart. Doch das kann zukünftig schwerwiegende Folgen haben. Denn mit diesem Vorgehen verstößt der Verwalter gegen die neue DSGVO. Das Unternehmen darf nicht einfach die Daten des Mieters herausgeben - es muss vorher die Genehmigung e