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Mietkaution: Was darf der Vermieter damit machen?

Mietvertrag

Jeder Mieter kennt es - die Hinterlegung der Mietkaution. Auch wenn diese per Gesetz geregelt wird, hat dennoch ein Großteil keine ausreichenden Kenntnisse über ihre Rechte gegenüber dem Vermieter. Daher klären wir Sie mit dem nachfolgenden Artikel über die wichtigsten Fakten auf.

Zu Beginn eines jeden Mietverhältnisses muss von der Mieterseite eine Kaution in Form eines Geldbetrages oder einer Mietbürgschaft von Privatpersonen, Banken oder Versicherungen als Sicherheit für den Vermieter hinterlegt werden. Diese darf bis zu drei Nettokaltmieten hoch sein und dient als Ausgleichsmöglichkeit für etwaige Mietschäden. Dazu zählen nicht gezahlte Mieten oder Betriebskosten, zu erwartende Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung oder vom Mieter verursachte Schäden, um nur einige Beispiele zu nennen.

Die Zahlung der Mietkaution

Da eine Mietkaution nicht höher sein darf als drei Nettokaltmieten, ist es zwingend erforderlich die Nettokaltmiete in dem entsprechenden Mietvertrag aufzuführen, um eine transparente Berechnung der Mietkaution zu gewährleisten. Sollte der Vermieter dennoch mehr verlangen, müssen Sie die Differenz nicht bezahlen. Sollte bereits eine zu hohe Zahlung geleistet worden sein und eine Übersicherung vorliegen, kann dieser Betrag zurückgefordert werden. Im Falle einer Bürgschaft verfällt diese automatisch. Auch bei möglichen Mieterhöhungen bleibt der Betrag der Kaution der selbe. Bleibt eine Zahlung von Mieterseiten aus, berechtigt dies den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung. Selbst wenn dafür keine vorige Abmahnung verlangt wird, gibt es dennoch gesetzliche geregelte Voraussetzungen, um die Kündigung zu rechtfertigen. Dazu zählen, dass die Zahlung einer Mietkaution explizit im Mietvertrag geregelt wurde, der Mieter mit der Zahlung der Kaution mindestens in Höhe von zwei Monatskaltmieten in Verzug ist und der Kündigungsgrund im entsprechenden Kündigungsschreiben aufgeführt sein muss.

Zu beachten gilt außerdem, dass der Mieter das Recht hat, die Mietkaution in drei gleich hohen Raten zu zahlen. Dabei ist die erste Zahlung mit Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die beiden darauffolgenden Zahlungen müssen zu Anfang des Monats getätigt werden.

Anlageformen einer Mietkaution

Auch der Vermieter sieht sich mit einigen gesetzlichen Regelungen konfrontiert. Unter anderem muss dieser bei der Anlage der Mietkaution diverse Rahmenbedingungen einhalten. Dabei aufzuführen sind die strikte Trennung vom übrigen Vermögen des Vermieters auf einem separaten Mietkautionskonto oder Mietkautionssparbuch und die Anlage bei einem Kreditinstitut zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Ist dies nicht der Fall, unterliegt er laut Strafgesetz der Veruntreuung von fremden Geldern nach §266 StGB. Auch die Zinsgewinne stehen dem Mieter bei Rückzahlung zu und werden somit zu der eingezahlten Kaution addiert. 

Rückzahlung der Mietkaution

Bei der Rückzahlung der Mietkaution müssen sich Mieter oftmals gedulden, da Vermieter die Möglichkeit besitzen, diese bis zu sechs Monate einzubehalten. In einigen Einzelfällen kann sich diese Frist jedoch auf bis zu ein Jahr verlängern. Sollte auch nach dieser verlängerten Frist kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, sollte die Kaution eingeklagt werden. Stellt der Vermieter Ansprüche und es fließt lediglich eine Teilzahlung ist der Vermieter verpflichtet dem Mieter eine transparente und nachvollziehbare Aufstellung zukommen zu lassen in der die belasteten Kosten begründet werden.