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Augen auf: So erkennen Sie Schäden am Haus rechtzeitig

Schaeden Am Haus

Oft ist der Aufwand für die Behebung kleinerer Schäden noch relativ gering, wenn man sie rechtzeitig entdeckt. Doch worauf sollte man genauer achten?

Schäden am Dach erkennen

Häufig sind schadhafte Dacheindeckungen oder vermooste Dächer der Grund für Baufeuchte oder Wasserschäden. Daher sollten alle Dachflächen, gleichgültig ob Flachdach oder geneigtes Dach, regelmäßig inspiziert werden. Dabei sollten besonders die Anschlüsse an Kaminen, Lüftungs- und Belichtungsöffnungen oder Dachflächenfenstern beachtet werden. Zudem ist eine Kontrolle nach heftigen Gewitterregen und Stürmen besonders wichtig. Oft reicht schon ein Blick aus dem Dachfenster, um verrutschte, beschädigte und fehlende Ziegel zu entdecken. 

Risse in der Wand

Risse in der Wand treten bei fast jedem Gebäude auf. Meistens sind sie harmlos, je nach Typ und Ursache können sie aber auch auf ernsthafte bauliche Probleme hindeuten. Das Gefahrenpotential eines Risses lässt sich vor allem an seiner Breite und Tiefe abschätzen. Haarrisse sind nicht mehr als 0,2 mm breit und in der Regel harmlos. Problematisch wird es, wenn der Riss breiter ist. In solchen Fällen ist es sinnvoll, die Rissentwicklung zu beobachten. Wächst der Riss oder deuten andere Umstände auf einen möglichen Baumangel hin, muss ein Bausachverständiger hinzugezogen werden. Dieser untersucht unter anderem, ob der Schaden lediglich durch den Putz oder auch durch das Mauerwerk verläuft. 

Schimmelpilz vorbeugen

Neu- und Altbauten können gleichermaßen von Schimmelbefall betroffen sein. In den meisten Fällen kann man bereits durch genaue Betrachtung Schimmel erkennen: auf Tapeten, Wandanstrichen oder auch hellen Fugen zeigen sich beispielsweise kleine braune oder schwarze Punkte. Diese dunklen Verfärbungen (tlw. auch grünlich oder bläulich) sind vom Schimmelpilz befallene Flächen. 

Wer haftet für Schäden bei einem Immobilienverkauf?

Bei einem Immobilienverkauf haftet der Verkäufer im Sinne der Gewährleistung für Mängel. Geregelt wird dies im BGB. Dort heißt es: "Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen." Im Rahmen des Abschlusses eines Kaufvertrages beim Notar, wird die Gewährleistung für etwaige spätere Schäden regelmäßig ausgeschlossen. "Gekauft, wie es steht und liegt" oder "Gekauft, wie gesehen" sind gängige Formulierungen. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Veräußerers. Der Verkäufer schuldet nur die Übertragung im momentanen Zustand, mit allen vorhandenen Alters- und Gebrauchsspuren. Abgedeckt sind hier all jene Mängel, von denen beide Parteien bei Vertragsabschluss nichts wissen.