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Deutschland

Kinderlärm in der Wohnung: Gibt es (gesetzliche) Grenzen?

Kinderlaerm

Je kleiner die Kinder sind, desto mehr Lärm verursachen sie. Doch was genau ist eigentlich erlaubt?

Wichtig zu beachten sind alle gesetzlichen Regelungen. So ist die Nachtruhe auch für Familien mit Kindern zwischen 22 Uhr nachts und 7 Uhr morgens einzuhalten. Sollte es zu späterer Zeit trotzdem zu Unruhe kommen, sind Eltern dafür verantwortlich, ihre Kinder möglichst zur Ruhe zu ermahnen. Dennoch wird Nachbarn von jüngeren Kindern mehr zugemutet, da insbesondere Babys nachts aufwachen und anfangen zu schreien. Dagegen können manchmal selbst rührende Eltern nichts tun. Etwas anderes ist es, wenn der 15-jährige Sohn des Nachbarn um Mitternacht seine Anlage mit lauter Musik laufen lässt. Hier dürfen sich andere Hausparteien zu Recht beklagen, wenn ihnen der Geduldsfaden reißt.

Auch die Mittagsruhe muss beachtet werden

Auch zwischen 13 und 15 Uhr ist eine gesetzliche Ruhezeit geregelt. Allerdings können unter anderem individuelle Zeiten in der jeweiligen Hausordnung geregelt werden. Mieter sollten sich darüber bewusst sein, dass Mittagsruhe nicht bedeutet, es dürfen keine Geräusche mehr aus der Wohnung des Nachbarn kommen. Normaler Trittschall lässt sich nicht vermeiden, ebenso das Weinen eines Kindes oder das Herabfallen von Spielzeug. Da ist das Nachsehen der Nebenwohner gefragt.

Was tun bei störenden Lärmgeräuschen?

Die meisten Menschen kommen sehr gut mit ihren Nachbarn aus. Wenn es dann doch zwischendurch zu kleinen Auseinandersetzungen kommen sollte, reicht meist schon ein klärendes Gespräch, um die Wogen wieder zu glätten. Dabei sollten am besten einige Rahmenbedingungen eingehalten werden, wie zum Beispiel eine ruhige Erklärung des Problems oder Vorschläge von Kompromissen. So könnte zum Beispiel ein Teppich einen Großteil des Lärms mindern. Vergessen Sie nicht, auch positives Feedback zu geben, wenn sich zum Beispiel die Lärmbelästigung an einem Wochenende im Rahmen gehalten hat.

Was wenn Gespräche nicht helfen?

Führen mehrmalige vernünftige Gespräche mit den Nachbarn nicht zum Erfolg, können Sie versuchen, über die Hausverwaltung oder den Vermieter eine Lösung zu finden. Kommen Sie auch hier nicht weiter, können Sie sich beim Mieterschutzbund oder einem Anwalt juristischen Rat einholen, um gegebenenfalls die Chancen einer Klage abzuwägen. Dafür müssen jedoch triftige Gründe vorliegen, die über die normale Lärmbelästigung von Kindern hinausgehen. Zudem muss die Ruhestörung durch andere Parteien sowie ein ausgiebiges Lärmprotokoll nachgewiesen sein.