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Mietkaution: Was Sie wissen sollten

Mietkaution

Wie hoch darf eine Mietkaution sein? Und was muss bzw. darf der Vermieter mit dem Geld machen? Das Wichtigste zum Thema Mietkaution 

Zu Beginn eines Mietverhältnisses gibt der Mieter seinem Vermieter die entsprechende Kautionssumme als Pfand. Sollte er seine Miete nicht mehr bezahlen oder für von ihm verursachte Schäden nicht aufkommen wollen, kann der Vermieter diese einbehalten, um aufgelaufene Posten zu begleichen.

Die Kaution wird im Mietvertrag festgehalten und kann innerhalb bestimmter Grenzen frei vereinbart werden. Dabei ist jedoch eine Maximalhöhe zu beachten. Die Kaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Die Hinterlegung kann auf unterschiedliche Arten durchgeführt werden. Üblich ist, dass das Geld dem Vermieter direkt überwiesen wird, es auf einem Sparkonto mit Sperrvermerk angelegt oder in Form einer Bankbürgschaft gestellt wird. Sollte der Vermieter das Geld direkt erhalten, muss er dieses getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, denn bei der Rückzahlung der Kaution stehen dem Mieter die entsprechenden Zinsen zu.

Am häufigsten kommt die sogenannte Barkaution vor. Dabei überweist der Mieter den Betrag der vereinbarten Mietkaution auf das Konto des Vermieters. Einem Mieter steht es zu, die Mietkaution in drei gleich hohen Monatsraten zu zahlen. Dies ist unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Erst mit Beginn des Mietverhältnisses wird die erste Teilzahlung der Mietkaution fällig. Auch andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber ausdrücklich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Üblich ist neben der Barkaution die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch des Mieters mit der Mietkaution, welches dem Vermieter dann verpfändet wird oder eine Bankbürgschaft.

Die übergebene Mietkaution muss zwingend getrennt von dem übrigen Vermögen des Vermieters angelegt werden. Das bedeutet, dass dieser gegebenenfalls ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten muss. Laut der deutschen Rechtssprechung ist er zudem dazu verpflichtet, die ihm übergebene Mietkaution zu verzinsen - und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die anfallenden Zinsen stehen dabei dem Mieter in voller Höhe zu. Der Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzuzahlen, sobald der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, wie ein längeres Zurückbehalten, sind nicht zulässig. Übersteigt die Mietkaution den Betrag von drei Monatsmieten, wird die diesbezügliche Vereinbarung unzulässig.

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