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Kurz erklärt: Mindestmietdauer

Mindestmietdauer

Laut dem Deutschen Mieterbund werden inzwischen rund 20 Prozent aller Mietwohnungen mit einer Mindestmietdauer vergeben. Wir erklären, was es damit auf sich hat.

Was bedeutet eine Mindestmietdauer?

Die Zusatzklausel zur Mindestmietdauer im Mietvertrag bedeutet, dass eine Kündigung vor Ablauf einer bestimmten Zeitspanne von Mieter und Vermieter Seite nicht möglich ist. Als Mieter verpflichten Sie sich somit, die Wohnung für die vertraglich festgelegte Mindestdauer anzumieten und die Miete zu zahlen, selbst wenn sie ausziehen sollten.

Wie lange darf die Mindestmietdauer betragen?

Eine Mindestmietdauer zwischen 12 und 48 Monaten ist üblich. Die gesetzliche Grenze einer Mindestmietdauer beträgt maximal vier Jahre.Jede Klausel, die eine Dauer von mehr als vier Jahren besagt, ist rechtlich unwirksam und der Mietvertrag als unbefristet anzusehen.

Welche Vorteile hat die Mindestmietdauer?

In erster Linie ist die Mindestmietdauer für den Vermieter von Vorteil, da er somit für einen gewissen Zeitraum keinen neuen Mieter suchen muss und die Mietzahlungen sicher sind. Doch auch als Mieter kann es von Vorteil sein, die Wohnung für einen bestimmten Zeitraum sicher zu haben. Besonders wenn sie nach einem langfristigen Wohnort suchen. Auch wenn sie beabsichtigen, für einen festen Zeitraum beispielsweise aus beruflichen Gründen an einem Ort zu leben.

Kann man trotz Mindestlaufzeit den Mietvertrag kündigen?

Grundsätzlich gilt: Ist die Klausel bis zu vier Jahre ausgelegt und damit rechtmäßig, kann der Mietvertrag innerhalb dieser Zeitspanne nicht gekündigt werden. Doch es gibt Ausnahmefälle, in denen Sie als Mieter eine außerordentliche Kündigung während der Mindestmietdauer geltend machen können:

  • Mängel an der Mietsache, wie z.B. kaputte Heizung oder Schimmel
  • Familienzuwachs, der größere Wohnung erforderlich macht (sofern nicht während Vertragsunterschrift schon absehbar gewesen)
  • Neue Arbeitsstelle mit unzumutbarer Entfernung (sofern nicht freiwillig gewechselt)
  • Hochschul-/Studienwechsel

Diese Interessen des Mieters fallen unter den Paragraphen §242 BGB “Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben”. Kommt es zu einer Einigung, sind Sie als Mieter verpflichtet, einen Nachmieter zu stellen, der für den Vermieter zumutbar ist und den Vertrag unverändert übernimmt.

Auch der Vermieter kann den Mietvertrag im Sonderfall frühzeitig kündigen, sollte die Mietzahlung ausbleiben oder das Mietobjekt unsachgemäß verwendet werden. Eine Kündigung zwecks Eigenbedarf ist jedoch mit einer beidseitig-unterzeichneten Mindestmietdauerklausel ausgeschlossen.

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