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Mietpreisbremse: Wie soll sie künftig aussehen?

Mietpreisbremse Update

Seit dem 1. Juni 2015 gibt es eine Mietpreisbremse. Doch was regelt das Gesetz seither? Welche Ausnahmen gibt es und wo wurde die Preisdeckelung tatsächlich eingeführt?

54,4 Prozent der Deutschen wohnen zur Miete – das ist einsamer Spitzenwert in Europa. Entsprechend viele Menschen leiden darunter, dass die Mietpreise in den vergangenen Jahren stark angestiegen sind.

Die Preisbremse soll dafür sorgen, dass die Mieten nicht mehr so schnell steigen wie in den vergangenen Jahren. In den betreffenden Gemeinden darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags in einer Bestandswohnung nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete ergibt sich aus einfachen oder qualifizierten Mietspiegeln vor Ort. 

Seit dem 01. Juni 2015 gilt das "Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten". Die Mietpreisbremse soll Mieter gegen überhöhte Mieten bei der Neuvermietung schützen. So dürfen die Mieten bei einer Neuvermietung nur zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sie gilt aber nicht überall in Deutschland.

Was regelt die Mietpreisbremse? Welche Ausnahmen gibt es? Und wo gilt die Mietpreisbremse? Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Berater jederzeit gern zur Verfügung.

Was genau regelt die Mietpreisbremse?

In zwölf Bundesländern und 313 Städten und Gemeinden gilt die Mietpreisbremse. Sie soll bei der Wiedervermietung von Wohnungen eine Preisobergrenze festsetzen. In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt darf demnach die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags einer Bestandswohnung nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete kann über qualifizierte Mietspiegel ermittelt werden, welche für viele Städte und Gemeinden im Internet zu finden sind.

Wo gilt die Mietpreisgrenze?

Die Bundesländer entscheiden selbst, in welchen Teilen die Mietpreisbremse eingeführt werden soll. Indikatoren für die Definition eines angespannten Wohnungsmarktes sind:

1. Bevölkerungswachstum

2. Leerstandsquote

3. Mietentwicklung

4. Mietbelastung

In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt die Mietpreisbremse, die anderen vier Bundesländer sehen aktuell keinen Bedarf.

  • In Bayern gilt die Mietpreisbremse in über 25 Landkreisen, darunter auch München mit seinen 29 Kreisen, Ingolstadt und Rosenheim.
  • Berlin ist das erste der 16 Bundesländer, das die Mietpreisbremse eingeführt hat. Dort greift das Gesetz seit dem 01. Juni 2015 für das gesamte Stadtgebiet.
  • Auch Brandenburg hat die Mietpreisbremse bis auf wenige Städte verordnet.
  • Die Mietpreisbremse gilt im gesamten Bundesland Bremen – mit Ausnahme von Bremerhaven.
  • Hamburg folgte Berlin und führte am 01. Juli 2015 das Gesetz ein. Jedoch wurde in Absprache mit den örtlichen Wohnungswirtschaftsverbänden vereinbart, dass ein Gutachten prüfen soll, inwieweit der Wohnungsmarkt im gesamten Landesgebiet Hamburg angespannt ist.
  • In Hessen gilt die Mietpreisbremse in verschiedenen Städten, darunter Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden.
  • Auch in Nordrhein-Westfalen wurde die Mietpreisbremse in 22 Städten eingeführt. Betroffen sind unter anderem Köln, Düsseldorf und Bonn.
  • Im Bundesland Rheinland-Pfalz sind die Städte Mainz, Trier und Landau von der Mietpreisbremse betroffen.
  • Die Mietpreisbremse gilt für zwölf Kommunen in Schleswig-Holstein, darunter Kiel, Sylt und Wyk auf Föhr.
  • In Thüringen gilt die Mietpreisbremse für die Städte Erfurt und Jena.
  • Seit dem 1. Dezember 2016 gilt in 19 Kommunen in Niedersachen die Mietpreisbremse, u.a. in den Großstädten Wolfsburg, Hannover und Braunschweig sowie auf den ostfriesischen Inseln.
  • In 68 Städten in Baden-Württemberg (u.a. Heidelberg, Heilbronn und Ulm) gilt seit November 2015 die Mietpreisbremse.

Das Gesetz sieht einige Ausnahmeregelungen vor:

Die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet und genutzt wurden. Auch Wohnungen, die umfassend modernisiert wurden, sind davon nicht betroffen (§ 556  Art. 1 BGB).

Wurde eine Bestandswohnung vor der Wiedervermietung modernisiert, hat der Vermieter die Möglichkeit die getätigte Investition beim Beschluss der neuen Miete zu berücksichtigen (§ 556f Satz 2 BGB).

Ein Neumieter hat des Weiteren einen Auskunftsanspruch über die Höhe der Miete des Vorgängers. Zu einer Senkung der Miete ist der Vermieter allerdings nicht verpflichtet (§ 556f Art. 2 BGB)

Es besteht darüber hinaus ein Bestandschutz für die Mieten, die bereits höher liegen als die Höchstgrenze der Mietpreisbremse. Das bedeutet, dass der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietverhältnisses eine Miete in Höhe der Vormiete vereinbaren kann, auch wenn diese mehr als 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Indexmieten unterliegen den Regelungen der Mietpreisbremse nur hinsichtlich der Ausgangsmiete. Für die darauffolgende Mieterhöhung aufgrund der Anpassung an den Index gilt die Mietpreisbremse nicht mehr.

Mehr Informationen zur Mietpreisbremse finden Sie auch beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Stand: August 2017

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