Das müssen Sie bei einer geerbten Immobilie beachten
Das Ableben eines geliebten Menschens stürzt die Verwandten meist nicht nur in eine tiefe Phase der Trauer, sondern oft auch in die Ratlosigkeit. Wir zeigen Ihnen auf, was Hausbesitzer und Immobilienerben über die Erbschaftssteuer wissen sollten.
In Deutschland umfassen fast 50 Prozent aller Erbschaften eine Immobilie. Den Hinterbliebenen bleibt jedoch meist nur wenig Zeit zum Trauern, denn sie müssen ihre Ansprüche klären und sich mit einer Vielzahl an Formalitäten sowie Fragen auseinandersetzen.
Wer wird bei einer Erbschaft Eigentümer der Immobilie?
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, entscheidet meist ein Testament über die Aufteilung des Vermächtnisses. Gibt es keines, wird meist eine Erbengemeinschaft gegründet - am häufigsten kommt dies vor, wenn die verstorbene Person mehrere Kinder hatte. Erbengemeinschaft heißt, dass alle Erben die Rechtsnachfolge zusammen antreten. Der Nachlass ist somit gemeinschaftliches Vermögen geworden. Keiner der Beteiligten wird Alleineigentümer eines Teils des Barvermögens, der Immobilien oder der anderen Wertsachen. Dadurch werden alle Erben zu Miteigentümern. Dies hat zur Folge, dass alle nur gemeinsam über den Nachlass verfügen können.
Welche Erbschaftsteuer fällt für Immobilien an?
Sämtliche Erbschaften in Deutschland unterliegen dem Gesetzbuch und damit auch der Steuerpflicht. Innerhalb von drei Monaten nach dem Tod eines Menschen, der Sie als Erbe eingesetzt hat, müssen Sie das Finanzamt über die Erbschaft informieren.
Erben werden nach dem Erbschaftsrecht insgesamt in drei Steuerklassen eingeteilt. Diese ergeben sich allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis:
Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern
Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III: alle weiteren Erben
Der deutsche Rechtsstaat hat allerdings auch diverse Freibeträge vorgegeben, sodass keine Steuer auf das geerbte Vermögen anfällt, solange die Höchstgrenze nicht überschritten wird. In diesem Fall muss nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.
Verwandschaftsgrad | Freibetrag |
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | EUR 500.000,- |
Kinder, Stiefkinder | EUR 400.000,- |
Enkel | EUR 200.000,- |
Eltern, Großeltern | EUR 100.000,- |
anderen Erben | EUR 20.000,- |
Zu versteuernde Erbschaft nach Abzug der Freibeträge | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis EUR 75.000,- | 7% | 15% | 30% |
bis EUR 300.000,- | 11% | 20% | 30% |
bis EUR 600.000,- | 15% | 25% | 30% |
bis EUR 6.000.000,- | 19% | 30% | 30% |
bis EUR 13.000.000,- | 23% | 35% | 50% |
bis EUR 26.000.000,- | 27% | 40% | 50% |
über EUR 26.000.000,- | 30% | 43% | 50% |
So erben Sie steuerfrei
Eine weitere Sonderregelung gilt für die vom Verstorbenen selbst bewohnte Immobilie, die unter den folgenden Voraussetzungen erbschaftssteuerfrei vererbt werden kann:
- Das Haus oder die Wohnung wurde vom Erblasser bis zum Erbfall selbst genutzt
- Die Immobilie wird unmittelbar nach Eintreten des Erbfalls für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren durch den Ehepartner, einen eingetragenen Lebenspartner oder ein Kind bewohnt
- Die Wohnfläche der Immobilie beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter (jeder zusätzliche Quadratmeter wird anteilig besteuert)
Dank dieser gesetzlichen Regelung kann das Eigenheim zwar bei Erfüllung der genannten Kriterien zunächst einmal steuerfrei vererbt werden, aber dem Erben droht eine nachträgliche Besteuerung, sollte er die Immobilie anschließend nicht ganze 10 Jahre bewohnen.