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Deutschland

Das Meldegesetz

Meldegesetz

Wozu das Meldegesetz Vermieter verpflichtet

Seit dem 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz: Vermieter müssen ihren einziehenden Mietern innerhalb der ersten zwei Wochen eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Wer dagegen verstößt oder sich zu viel Zeit bei der Ausstellung der Bescheinigung lässt, muss ein Bußgeld zahlen.

Wer den Wohnort innerhalb von Deutschland wechselt, ist dazu verpflichtet, beim Einwohnermeldeamt den Wohnungswechsel mitzuteilen. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden auch Vermieter in die Pflicht genommen. Was sich für Mieter und Vermieter geändert hat, lesen Sie hier.

Vermieter müssen den Wohnort bestätigen

Sollte der Mieter den Wohnort wechseln, ist der Vermieter durch das Gesetz dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung, schriftlich oder elektronisch, über den Umzug auszustellen. Sollten Vermieter ihre sogenannte Mitwirkungspflicht nicht wahrnehmen, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Stellt der Vermieter eine Bescheinigung aus Gefälligkeit aus, obwohl die Person nicht in der Wohnung wohnt, wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Mit der Novellierung des Meldegesetztes gilt seit dem 1. November 2016, dass Vermieter nur noch den Einzug bestätigen müssen, nicht mehr den Auszug. Mit vorgetäuschten Umzügen wollten Kriminelle in der Vergangenheit Behörden betrügen, um beispielsweise Sozialleistungen erschleichen zu können.

So melden sich Mieter richtig an

Vermieterbescheinigung

Wer innerhalb von Deutschland seinen Wohnort wechselt, ist dazu verpflichtet, seinen neuen Wohnort innerhalb von zwei Wochen seiner zuständigen Meldebehörde mitzuteilen. Die neue Adresse wird im Ausweis vermerkt und beim Amt gespeichert. Seit dem 1. November 2015 gilt für Mieter, dass sie bei der Meldebehörde eine Wohnungsgeberbestätigung – ausgestellt vom Wohnungsgeber, häufig der Vermieter – vorlegen müssen. Sollten Mieter gegen diese Vorschrift verstoßen, droht auch ihnen ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Mit diesem bundeseinheitlichen Verfahren will die Regierung "Scheinanmeldungen" erschweren.

Die Wohnungsgeberbestätigung bescheinigt, dass ein Mieter auch wirklich in die Wohnung eingezogen ist. Sie beinhaltet u.a.: Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung, Name und Anschrift des Vermieters und Name des neuen Mieters. Der Wohnungsgeber muss nicht zwangsläufig der Vermieter sein: Bei Mietverträgen zur Untermiete ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber, ziehen Kinder zurück zu ihren Eltern, sind die Eltern die Wohnungsgeber.

Vermieter haben Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden

Darüber hinaus versucht die Bundesregierung durch die Reform des Meldegesetzes den Vermietern entgegenzukommen. Vermieter haben nun einen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden. Das bedeutet, sie können kostenlos bei den Einwohnermeldeämtern abfragen, welche Personen in der vermieteten Wohnung gemeldet sind. Inwiefern das einem Vermieter hilft? Dadurch kann schneller herausgefunden werden, ob die Wohnung durch den Mieter möglicherweise untervermietet wurde, ohne den Eigentümer darüber in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall hat der Vermieter das Recht, das Mietverhältnis zu beenden.

Im Zweifel hilft Ihr zuständiges Meldeamt

Auch im Bundesmeldegesetz gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen. Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie sich für Ihre individuelle Situation an- oder abmelden müssen und wann Sie eine Wohnungsgeberbestätigung benötigen bzw. ausstellen müssen, hilft Ihnen Ihr zuständiges Bürgeramt. Alle Änderungen finden Sie zudem auch noch mal in § 19 MeldFortG.

Eine Vorlage der neuen Vermieterbescheinigung zur freien Verwendung finden Sie leicht über das Internet.