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Deutschland

Das Geldwäschegesetz

Geldwaeschegesetz

Was besagt das Geldwäschegesetz und was hat sich durch die Neufassung geändert? 

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet verschiedene Berufsgruppen, wie z.B. Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler und auch Immobilienmakler dazu, die Identität ihrer Kunden festzustellen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden. Das Gesetz schützt Immobilienmakler, bei ihrer Tätigkeit von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden.

Fragt der Immobilienmakler Interessenten bei der Besichtigung als erstes nach dem Personalausweis, kommt Verunsicherung und oft auch Unmut auf Kundenseite auf. Warum fragt Ihr Makler nach Ihrem Personalausweis bei der Besichtigung einer Immobilie? Worum geht es beim Geldwäschegesetzt? Wozu dient es? Was beinhaltet es?

Pflichten des Immobilienmaklers

Wenn Sie Ihr Immobilienmakler nach Ihrem Personalausweis fragt, um Ihre Identität festzustellen, macht er laut § 1 GwG und § 2 Abs. (1) GwG alles richtig. Laut § 4 Abs. (6) GwG sind Sie als Kunde ebenfalls verpflichtet, dem Makler Auskünfte zu Ihrer Identität zu geben und den Ausweis vorzulegen. Dies gilt sowohl für natürliche, als auch für juristische Personen. Informieren Sie sich über detaillierte Inhalte und den genauen Wortlaut des Geldwäschegesetzes unter: https://dejure.org/gesetze/GwG

Wann sind die Pflichten gemäß Geldwäschegesetz zu erfüllen?

Seit dem 26. Juni 2017 gilt die neue Fassung des Geldwäschegesetztes, die besagt, dass die Identifikation eines Interessenten erst bei ernsthaftem Kaufinteresse erfolgen muss. Aber was heißt ernsthaftes Kaufinteresse? Das Gesetz geht von einem ernsthaften Kaufinteresse dann aus, wenn eine der Kaufparteien von der anderen Partei einen Kaufvertragsentwurf erhalten hat, der potentielle Käufer eine Reservierungsvereinbarung mit dem möglichen Verkäufer geschlossen hat oder er eine Reservierungsgebühr gezahlt hat. Dies gilt in der Regel nur bei Veräußerungsgeschäften. Das Geldwäschegesetz greift nicht bei der Wohnungsvermietung.

Generell gilt für Immobilienmakler:

01 | Der Immobilienmakler muss den Kunden identifizieren. Dies geschieht bei natürlichen Personen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, i.d.R. des Personalausweises: Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde müssen vermerkt werden.

02 | Bei juristischen Personen werden Firma, Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes, Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder des gesetzlichen Vertreters aufgenommen. Halten Personen mehr als 25 % Anteil an dem Unternehmen, müssen auch die wirtschaftlichen Berechtigten erfasst werden. Als Nachweis sollte ein Handelsregisterauszug oder eine Gesellschafterliste als Kopie zu den Akten gelegt werden.

03 | Der Immobilienmakler muss den Vorgang mit einer Ausweiskopie und dem Vermerk, dass die Kopie dem Original entspricht, dokumentieren und zu den Akten legen. Die aufgenommenen Informationen/Kopien müssen laut GwG fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Eine Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht.

04 | Der Makler ist dazu verpflichtet zu prüfen, ob der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.