Gebäudeenergiegesetz: Der neue Energieausweis
Das Gebäudeenergiegesetz soll mehr Transparenz für Mieter, Käufer und Pächter bringen. Daher erhalten sie seit dem 01. Mai 2021 mehr Informationen zum energetischen Zustand ihrer Wunschimmobilie. Neu ausgestellte Energieausweise müssen ab sofort zusätzliche Angaben zur energetischen Bewertung eines Gebäudes enthalten, wie beispielsweise auch die Treibhausgas-Emissionen einer Immobilie. Relevant sind die Änderungen insbesondere für Eigentümer, die einen Energieausweis im Jahr 2011 beantragt haben, da die Nachweise nur zehn Jahre gültig sind und diese jetzt erneuert werden müssen. Dabei gilt jedoch auch: Wer sein Gebäude selbst bewohnt oder nicht neu vermietet, benötigt auch keinen neuen Ausweis. Bislang waren die Vorschriften für die entsprechenden Nachweise in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgelegt, diese wurden nun durch das am 01. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Der Ausweis oder eine Kopie des Energieausweises muss sowohl von Gebäudeeigentümern als auch von Maklern vorgelegt werden, sobald ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird.
Der neue Energieausweis: Detailliertere Angaben
Eines hat sich jedoch nicht geändert: Immobilienbesitzer haben weiterhin die Wahl zwischen zwei Energieausweis-Varianten, dem Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis. Lediglich für Neubauten ist seit dem 01. Oktober 2007 der bedarfsorientierte Energieausweis vorgeschrieben. Beide Energieausweise enthalten Modernisierungsempfehlungen, in denen der Immobilienbesitzer ab sofort die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben muss - inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Des Weiteren muss auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion festgehalten werden. Es ist festzuhalten, dass Eigentümer, die Daten für den Energieausweis bereitstellen, für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich sind. Experten, die Energieausweise ausstellen, sind dazu verpflichtet die bereitgestellten Informationen sorgfältig zu prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht. Um dies zu garantieren, sollen Berater die Gebäude zukünftig vor Ort in Augenschein nehmen oder zumindest anhand geeigneter Fotos bewerten, um basierend auf ihren Eindrücken passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
Änderungen beim Verbrauchsausweis auf einen Blick
Insbesondere der Verbrauchsausweis ist von den Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes betroffen. Nach einer Übergangsfrist für Bestandsgebäude, die am 01. Mai 2021 ausgelaufen ist, gelten für verbrauchsbasierte Energieausweise für Wohngebäude folgende Änderungen:
- Der Eigentümer des Gebäudes hat für die Richtigkeit der Daten Sorge zu tragen
- Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen, um etwaige Zweifel auszuschließen
- Der bisher rein datenbasierte verbrauchsorientierte Energieausweis wird künftig um eine Begehung oder eine Fotoanalyse erweitert
- Sanierungsstände sind detailliert anzugeben
- Die Nennung von Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis ist verpflichtend
- Außer Verkäufern und Vermietern müssen nun auch Immobilienmakler den Energieausweis vorlegen